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   OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03   

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https://dejure.org/2003,2259
OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03 (https://dejure.org/2003,2259)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2003 - 6 U 102/03 (https://dejure.org/2003,2259)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. September 2003 - 6 U 102/03 (https://dejure.org/2003,2259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Anforderungen an Belehrung über mit einem Kredit verbundene Belastungen; Anspruch auf Herabsetzung der Darlehnszinsen auf den gesetzlichen Zinssatz; Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages bei Tilgung des Kredits in Teilzahlungen; Beitragszahlungen in ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b
    Verpflichtung der Bank zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu entrichtenden Leistungen bei einer unechten Abschnittsfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
    Keine Pflicht der Bank zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu entrichtenden Leistungen bei unechter Abschnittsfinanzierung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1975
  • WM 2003, 2234
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03
    Überwiegend wird zwar vertreten, dass unechte Abschnittsfinanzierungen - also Darlehen, die zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht fällig sind, sondern bei denen nur die Konditionen geändert werden, sofern der Darlehensnehmer einverstanden ist - als "Kredite mit veränderlichen Bedingungen" anzusehen sind, weil kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgelegt ist und die Laufzeit vorzeitig endet, wenn der Kreditnehmer der Zinsanpassung widerspricht (Staudinger/Kessal-Wulf [2001], § 4 VerbrKrG Rn. 42, 43; Ulmer in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 35 a; Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl., § 4 Rn. 70: fraglich, ob Gesamtbetrag angegeben werden muss, aber empfehlenswert; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 8; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; dahingestellt im Urteil OLG Stuttgart v. 18.06.2002, 6 U 77/02- nicht veröffentlicht; a.A. Peters, WM 1994, 1405, 1408: Abschnittsfinanzierungen seien Kredite, deren Konditionen während der Festzinsperiode unveränderlich sind und über die nach deren Ablauf neu zu verhandeln ist).

    Mit Rücksicht darauf, dass es für den Kreditnehmer nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob er Tilgungsraten an den Kreditgeber oder Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse leistet, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Kredit nach dem Ende der Laufzeit zwar in einem Betrag zurückzuzahlen ist, für diese Rückzahlung aber eine dann fällig werdende Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag eingesetzt werden soll, auf die oder auf den der Darlehensnehmer statt der laufenden Darlehenstilgung regelmäßig Beiträge leistet (BGH Urteil 18.12.2001, BGHZ 149, 302; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; hiervon geht auch OLG Stuttgart Urt. 18.06.2002, 6 U 77/02, aus; Münchener Kommentar/Ulmer, a.a.O. Rn. 34; von Rottenburg a.a.O., Rn. 66; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Teil IX Rn. 79 - Seite 690).

  • OLG Stuttgart, 18.06.2002 - 6 U 77/02

    Finanzierter Fondsbeitritt: Wirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03
    Überwiegend wird zwar vertreten, dass unechte Abschnittsfinanzierungen - also Darlehen, die zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht fällig sind, sondern bei denen nur die Konditionen geändert werden, sofern der Darlehensnehmer einverstanden ist - als "Kredite mit veränderlichen Bedingungen" anzusehen sind, weil kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgelegt ist und die Laufzeit vorzeitig endet, wenn der Kreditnehmer der Zinsanpassung widerspricht (Staudinger/Kessal-Wulf [2001], § 4 VerbrKrG Rn. 42, 43; Ulmer in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 35 a; Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl., § 4 Rn. 70: fraglich, ob Gesamtbetrag angegeben werden muss, aber empfehlenswert; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 8; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; dahingestellt im Urteil OLG Stuttgart v. 18.06.2002, 6 U 77/02- nicht veröffentlicht; a.A. Peters, WM 1994, 1405, 1408: Abschnittsfinanzierungen seien Kredite, deren Konditionen während der Festzinsperiode unveränderlich sind und über die nach deren Ablauf neu zu verhandeln ist).

    Mit Rücksicht darauf, dass es für den Kreditnehmer nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob er Tilgungsraten an den Kreditgeber oder Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse leistet, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Kredit nach dem Ende der Laufzeit zwar in einem Betrag zurückzuzahlen ist, für diese Rückzahlung aber eine dann fällig werdende Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag eingesetzt werden soll, auf die oder auf den der Darlehensnehmer statt der laufenden Darlehenstilgung regelmäßig Beiträge leistet (BGH Urteil 18.12.2001, BGHZ 149, 302; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; hiervon geht auch OLG Stuttgart Urt. 18.06.2002, 6 U 77/02, aus; Münchener Kommentar/Ulmer, a.a.O. Rn. 34; von Rottenburg a.a.O., Rn. 66; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Teil IX Rn. 79 - Seite 690).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03
    Mit Rücksicht darauf, dass es für den Kreditnehmer nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob er Tilgungsraten an den Kreditgeber oder Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse leistet, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Kredit nach dem Ende der Laufzeit zwar in einem Betrag zurückzuzahlen ist, für diese Rückzahlung aber eine dann fällig werdende Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag eingesetzt werden soll, auf die oder auf den der Darlehensnehmer statt der laufenden Darlehenstilgung regelmäßig Beiträge leistet (BGH Urteil 18.12.2001, BGHZ 149, 302; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; hiervon geht auch OLG Stuttgart Urt. 18.06.2002, 6 U 77/02, aus; Münchener Kommentar/Ulmer, a.a.O. Rn. 34; von Rottenburg a.a.O., Rn. 66; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Teil IX Rn. 79 - Seite 690).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).

    Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wird vom Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr entgegengehalten, dass der Darlehensantrag des Beklagten nach § 147 Abs. 2 BGB (dazu BGH NJW 1996, 919, 921; Münchener Kommentar-Kramer § 147 BGB Rn. 7) nicht fristgerecht angenommen worden sei, dass die Annahme nicht in der Schriftform erfolgt sei (dazu BGH NJW 1999, 2664, 2667; BGH NJW 1997, 3169; BGH NJW 2000, 3133; Staudinger/Kessal-Wulf § 4 VerbrKrG Rn. 17) bzw. dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG (maßgeblich ist § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG in der Fassung vor der am 01.05.1993 in Kraft getretenen technischen Novelle, vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, Einl. VerbrKrG Rn. 20 f. und § 4 VerbrKrG Rn. 6 f.; die in BGH NJW 2002, 957 und OLG Stuttgart OLGR 2003, 492 aufgeworfene Problematik ist hier nicht relevant) nicht vollständig seien.
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03

    Verbraucherkreditvertrag: Erforderliche Angaben zum Gesamtbetrag;

    bb) An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen fehlt es vorliegend ebenso wenig wie in den vom BGH in BGHZ 149, 302 und vom Senat in OLGR 2003, 320 entschiedenen Fällen (anderer Ansicht OLG Stuttgart vom 18.06.2002, - 6 U 77/02 - den Akten lose beiliegend, und OLG Stuttgart vom 30.09.2003, 6 U 102/2003, ZIP 2003, 1975 ff.).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die abgehandelten Fragen der Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Satz b VerbrKrG a. F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen, insbesondere bei einer Abtretung des Anspruches aus einer Lebensversicherung (Ansparvertrag) nur auf den Todesfall, sowie die Fragen des Umfangs der Rückzahlungsverpflichtung (Disagio, Bearbeitungsgebühr) und ihrer Verjährung in Anbetracht der - auch beim erkennenden Senat - anhängigen weiteren Verfahren dieser Art von grundsätzlicher Bedeutung sind und der erkennende Senat zur ersterwähnten Frage anders als das OLG Stuttgart in den bereits zitierten Entscheidungen vom 18.06.2002 (6 U 77/02) und 30.09.2003 (6 U 102/2003) entschieden hat.

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Mit Rücksicht darauf, dass es für den Kreditnehmer nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob er Tilgungsraten an den Kreditgeber oder Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse leistet, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Kredit nach dem Ende der Laufzeit zwar in einem Betrag zurückzuzahlen ist, für diese Rückzahlung aber eine dann fällig werdende Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag eingesetzt werden soll, auf die oder auf den der Darlehensnehmer statt der laufenden Darlehenstilgung regelmäßig Beiträge leistet (BGHZ 149, 302; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; OLG Stuttgart, Urteil 18.06.2002, 6 U 77/02 und Urteil vom 30.09.2003, 6 U 102/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen - ;Münchner Kommentar, a.a.O., Rn. 34; v. Rottenburg, a.a.O. Rn. 66; Schwintowski/Schäfer, BankR 2. Teil IX Rn. 79 - S. 690).
  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Während das OLG Karlsruhe eine wirtschaftliche Einheit auch dann bejahte, wenn die Lebensversicherung nicht zwingend zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit zum Einsatz kam, schon länger vor Abschluss des Kreditvertrages abgeschlossen war und der Bank lediglich zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten wurde (OLG Karlsruhe, OLG Report Karlsruhe 2004, 60, 61), sah das OLG Stuttgart in der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung nur für den Todesfall lediglich eine Sicherheit für die Bank, keinen Tilgungsersatz (OLG Stuttgart, WM 2003, 2234, 2236).
  • KG, 24.08.2004 - 4 U 64/03

    Verbraucherkredit: Gesamtbetragsangabe bei unechten Abschnittsfinanzierungen;

    Während das OLG Karlsruhe eine wirtschaftliche Einheit auch dann bejahte, wenn die Lebensversicherung nicht zwingend zur Tilgung des Darlehns bei Endfälligkeit zum Einsatz kam, schon länger vor Abschluss des Kreditvertrages abgeschlossen war und der Bank lediglich zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten wurde (OLG Karlsruhe OLG Report Karlsruhe 2004, 60, 61), sah das OLG Stuttgart in der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung nur für den Todesfall lediglich eine Sicherheit für die Bank, keinen Tilgungsersatz (OLG Stuttgart WM 2003, 2234, 2236).
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